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Industrieausschuss stimmt EU-Gebäudeenergierichtlinie zu

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Industrieausschuss stimmt Gebäuderichtlinie zu

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie des Europäischen Parlaments begrüßte am 30. März bei 2 Enthaltungen mit 36 Jastimmen zu 11 Gegenstimmen in erster Lesung den Vorschlag der Kommission über die Novellierung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (vgl. zuletzt Brüssel Aktuell 4/2009). Insgesamt hatten die Abgeordneten über 485 Änderungsanträge, teilweise in Form von Kompromissanträgen, zu entscheiden. Hierbei wurden sämtliche der 30 Kompromissanträge angenommen. Inhaltlich führten die Ausschussmitglieder den Begriff des „energieneutralen Gebäudes“ ein, stimmten für die Aufhebung der 1.000 m²-Grenze und ersetzten die von der EU-Kommission vorgeschlagene Vergleichsmethode durch eine sog. gemeinsame Methode.

Energieneutrale Gebäude

Neu in den Richtlinientext wurde der Begriff „energieneutrale Gebäude“ eingeführt, den die EU-Kommission bis spätestens Ende 2010 detailliert definieren soll. Für diese energieneutralen Gebäude, die die Passiv- und Niedrigenergiehäuser im Richtlinientext ersetzen sollen, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie nationale Pläne zur Erhöhung ihrer Zahl zu erstellen. Ziel soll es sein, dass bis spätestens 31. Dezember 2018 alle neuen Gebäude mindestens energieneutral sind. Ferner haben die Mitgliedstaaten Zielvorgaben in Form eines Prozentwertes für Gebäude festzusetzen, die bis zum Jahr 2015 bzw. 2020 energieneutral sind. Dabei sollen, wie bereits von der Kommission vorgeschlagen, für bestimmte Gebäude Einzelziele festgelegt werden. Zu diesen zählen auch die von Behörden genutzten Gebäude. Für den öffentlichen Sektor haben sich die Anforderungen sogar insofern verschärft, dass die Mitgliedstaaten die Zielvorgaben für öffentliche Gebäude so bestimmen sollen, dass das Ziel noch frühere erreicht werden soll. Die Fortschritte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung der Zahl der energieneutralen Gebäude hat die EU-Kommission zu überprüfen. Sie soll bis spätestens 30. Juni 2012 und danach alle drei Jahre einen Bericht hierüber veröffentlichen, auf dessen Grundlage sie dann einen Aktionsplan zu entwickeln hat.

Die Vorbildrolle des öffentlichen Sektors wurde auch bei den Regelungen zum Energieausweis herausgestellt. Allerdings müssen nach dem geänderten Richtlinientext nicht nur Gebäude von öffentlichen Trägern mit einer Fläche von über 250 m², sondern auch andere Gebäude, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, über einen Energieausweis verfügen und diesen sichtbar aushängen.

Berechnungsmethode für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Die von der Kommission vorgesehene Vergleichsmethode haben die Abgeordneten durch eine gemeinsame Methode ersetzt. Ferner möchten sie in Art. 3 der Richtlinie vorsehen, dass die EU-Kommission und nicht die einzelnen Mitgliedstaaten bis 31. März 2010 eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegt, die dann von den EU-Länder verwirklicht werden soll. Ausfluss dieser Berechnung soll die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sein. Wenn diese Mindestanforderungen eingehalten sind, können die Mitgliedstaaten auch noch nach dem 30. Juni 2012 Anreize für den Bau oder größere Renovierungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen geben (Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie). Die Kommission wollte solche Anreize für energieeffiziente Bauten bzw. Renovierungen ab Juli 2014 ganz ausschließen.

Ebenso fordert der neue Art. 9 a) der Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu auf, Binnenmarktbeschränkungen zu reduzieren und zur Steigerung der Zahl energieeffizienter Gebäude finanzielle Anreize zu schaffen. Hierzu sollen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2011 einen nationalen Aktionsplan ausarbeiten, der der EU-Kommission vorzulegen ist und alle drei Jahre aktualisiert werden muss.

In Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, der bestimmt, dass die Kommission eine gemeinsame Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen einführen soll, wurde die Frist zur Einführung vom 31. Dezember 2010 auf 31. März 2010 vorverlegt. Positiv ist, dass wichtige Interessenvertreter sowie Repräsentanten von lokaler, regionaler und nationaler Ebene vor der Festlegung einer gemeinsamen Berechnungsmethode konsultiert werden müssen. Vorgesehen ist auch, dass bei der gemeinsamen Methode Aspekte wie z. B. ein unterschiedliches Klima in den EU-Ländern berücksichtigt werden soll. Die gemeinsame Methode soll von Seiten der Kommission alle fünf Jahre überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Sonstige Änderungen

Weiter ist zu erwähnen, dass die Abgeordneten verschiedene in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Definitionen präzisierten. So versteht man z. B. unter einer „größeren Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der die Gesamtkosten der Arbeiten 20 % des Gebäudewerts übersteigen oder die Renovierung mehr als 25 % der Gebäudehülle betrifft. Daneben wurden Begriffe wie „energieneutrale Gebäude“, „kostenoptimales Niveau“, „Gebäudehülle“, „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“, „Energie aus erneuerbaren Quellen“, „Wärmepumpe“, „Energiearmut“, „Fernwärme und Fernkälte“ oder „Gebäudebestandteil“ klarer gefasst.

Die Ausschussmitglieder möchten ferner die Kommission verpflichten, bis 2011 Leitlinien zu entwickeln, die Minimumstandards für eine regelmäßige Weiterbildung des Fachpersonals festlegen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit ein Register von qualifiziertem Fachpersonal zugänglich machen. Darüber hinaus soll den Mitgliedstaaten nach Art. 19 der Richtlinie eine Pflicht zukommen, die Eigentümer und Mieter über die verschiedenen Maßnahmen und Praktiken zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz sowie über mögliche Finanzierungsinstrumente zu informieren. Durch Informationskampagnen sollen diese ermutigt werden, bestimmte Mindeststandards einzuhalten. Hierbei sollen die Mitgliedstaaten die lokale und regionale Ebene in die Entwicklung von Programmen zur Informationsbeschaffung und Bewusstseinssteigerung einbeziehen.

Ausblick und Links

Das Plenum des Europäischen Parlaments wird über den Richtlinientext voraussichtlich am 5. Mai abstimmen. Der Bericht der rumänischen Berichterstatterin Silvia-Adriana Ţicău (SPE) ist im Internet unter www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do verfügbar. Die Änderungsanträge können unter www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do, www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do und www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do abgerufen werden. (NH)

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