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Plenum begrüßt eine Neufassung der Gebäuderichtlinie

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Plenum begrüßt eine Neufassung der Gebäuderichtlinie

Am 23. April nahm das Europäische Parlament in erster Lesung mit überwiegender Mehrheit (549 Ja­stimmen zu 51 Gegenstimmen bei 26 Enthaltungen) den Vorschlag der EU-Kommission zur Novellierung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an. Das Plenum folgte im Wesentlichen den Änderungsvorschlägen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, der dem Text am 30. März zugestimmt hatte (vgl. Brüssel Aktuell 14/2009).

Steigerung der Anzahl an Netto-Nullenergiegebäuden (Art. 9 der Richtlinie)

Abweichungen ergeben sich lediglich bei der Bezeichnung der im Kommissionsvorschlag genannten Passiv- und Niedrigenergiehäuser, die jetzt als „Netto-Nullenergiegebäude“ bezeichnet werden. Definiert werden sie nun als Gebäude, in denen „der jährliche Primärenergie-Gesamtverbrauch aufgrund der sehr hohen Energieeffizienz des Gebäudes nicht die Energieerzeugung vor Ort aus erneuerbaren Energiequellen übersteigt“ (Art. 2 Nr. 1 c der Richtlinie). Allerdings soll die Kommission bis 31. Dezember 2010 eine entsprechend detaillierte und einheitliche Definition vorlegen.

Wie auch schon im Kommissionsvorschlag ist das Ziel weiterhin, die Zahl solcher Häuser zu steigern. Hierzu sollen die EU-Länder nationale Pläne erstellen, die von der Kommission überprüft und unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. Bei der Festlegung dieser Zielwerte ist zwischen neuen und bestehenden Gebäuden zu differenzieren, für deren Unterscheidung maßgeblich ist, ob die Baugenehmigung vor oder nach Inkrafttreten der Richtlinie erteilt wurde (Art. 2 Nr. 1 a der Richtlinie). Im Einzelnen soll im Gebäudebestand die Anzahl an Netto-Nullenergiegebäuden bis jeweils 2015 und 2020 zu einem bestimmten Prozentsatz erhöht werden. Für von Behörden genutzte Gebäude sollen, unter Berücksichtigung der Vorbildrolle der öffentlichen Verwaltung, gesonderte Ziele festgelegt werden, die mindestens drei Jahre vor den jeweiligen Zielvorgaben erreicht werden müssen. Für neue und renovierte Gebäude sind ebenfalls Einzelziele zu bestimmen.

Schaffung von Anreizen (Art 9 a der Richtlinie)

Daneben stimmte das Plenum, ebenso wie der Ausschuss, für die Erstellung von nationalen Aktionsplänen bis 30. Juni 2011, in denen die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize schaffen bzw. aus­bauen sowie bestehende rechtliche Schranken abbauen sollen. Daneben soll die Kommission mit einem Legislativvorschlag bestehende finanzielle Instrumente der Gemeinschaft stärken bzw. zusätzliche schaffen.

Einheitliche Methode zur Festlegung von Mindeststandards (Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie)

Die Parlamentarier lehnen ebenfalls die von der Kommission vorgeschlagene vergleichende Methode ab. Vielmehr soll die Kommission nach Anhörung der Interessenträger, wozu auch Vertreter der lokalen, regionalen und nationalen Behörden zählen, eine einheitliche Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bis 31. März 2010 festlegen. Unter Zugrundelegung dieser Methode sollen sämtliche Mitgliedstaaten kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergie­effizienz von Gebäuden berechnen und festlegen. Hierbei sind Behörden und andere Interessenträger zu konsultieren. Diese Mindeststandards, für deren Erfüllung weiterhin Anreize möglich sind, sollen insbesondere bei neuen Gebäuden und nach größeren Renovierungen eingehalten werden.

Energieausweise (Art. 10 bis 12 der Richtlinie)

Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind, nach Ansicht der Abgeordneten, für Gebäude über 250 m² mit starkem Publikumsverkehr sowie für Gebäude, die von Behörden genutzt werden - und zwar unabhängig von ihrer Größe - erforderlich und an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Ferner müssen Behörden, aufgrund der ihnen zugetragenen Vorbildrolle, die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen innerhalb seiner Gültigkeitsdauer umsetzen.

Ausblick und Links

Als nächstes wird sich der Ministerrat mit der Gebäuderichtlinie befassen. Die durch das Plenum des Europäischen Parlaments erfolgten Änderungen des Richtlinientextes sind im Internet (Texte (Teil 2) anklicken) ab Seite 104 unter www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do verfügbar. (NH)
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