Satzung
Europäischer Verband der Energie- und Umweltschutzberater (EVEU) e.V.
1 Zweck des Verbandes
( I ) Der „Europäische Verband der Energie- und Umweltschutzberater“ (EVEU) e.V. verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Energie- und Umweltschutzberater zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:
Energie- und Umweltschutzberater in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, berufsständischer und technischer Hinsicht zu beraten; bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen Kartellbehörde zur Eintragung gelangen zu lassen; unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstiger Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen sowie allen Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand energisch entgegenzutreten; die zuständigen Behörden bei Bedarf über Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder zu unterrichten; die gesetzgebenden Körperschaften in Europa, Bund und Länder bei der Ausarbeitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen; mit anderen Verbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen; Verbraucherberatung gegen Kostendeckung durchzuführen (Aufwandsentschädigung); durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (Fach- und Publikumszeitungen und Fachzeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) wenn erforderlich über Probleme, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen.
( II ) Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur den Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten. Abweichungen von diesen Anordnungen können ausschließlich im Wege der Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verband nicht.
Die Verbandssprache ist deutsch.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes
( I ) Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Europäischer Verband der Energie- und Umweltschutzberater (EVEU)“.
( II ) Sitz des Verbandes ist München
( III ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 Mitgliedschaft
( I ) Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die im Bereich der Energieberatung oder der Umweltschutzberatung in Europa tätig sind und ihre Qualifikation entweder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Prüfung zum Energie- und Umweltschutzberater, Solarteur oder Fachkraft für Solartechnik, andere Abschlüsse z.B. erneuerbarer Energien, Baufachberater, oder aber durch ein technisches Studium und entsprechender praktischer Erfahrung nachweisen. Verbandsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einfluss oder sonstigen Bedeutungen, die diese Personen oder Vereinigungen besitzen, eine Förderung der Verbandszwecke erwarten lässt.
( II ) Fördermitgliedschaft: Die Aufnahme fördernder Mitglieder ist erwünscht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind natürliche und/oder juristische Personen, die den Verband finanziell und ideell unterstützen.
Fördermitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sie besitzen jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
( III ) Die Antrag zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist schriftlich an den Verband zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende andernfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist in Sonderheit dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten und in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, sodass seine Aufnahme dem Verband nicht zumutbar erscheint.
( IV ) Die Mitgliedschaft wird beendet:
A) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
B) durch Austritt, der sechs Wochen zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
C) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen kann,
D) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund mindestens sechs Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
( V ) Der Vorstand kann die Ausschließung aussprechen, wenn
die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 3 Abs. I weggefallen sind, das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes im erheblichen Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt, die Voraussetzungen des Abs. 4 Buchst. D gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung, das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von einem Monat seit Zugang des Schreibens angefochten werden.
( VI ) Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Verbandsleistungen berechtigt.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden
( I ) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband, die Ausschüsse und die Mitgliederversammlung stellen.
( II ) Die Verbandsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Verbandes nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb und die bei der Kartellbehörde eingetragenen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung des Verbandszwecks erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
( III ) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder ( natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen ) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden.
Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit außerordentliche Beiträge oder Umlagen, die der Verbandsaufgabe dienen, beschließen.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Geschäftsführer, die Ausschüsse, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden können.
§ 6 Mitgliederversammlung
( I ) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im vierten Kalenderquartal abzuhalten. Eine Mitgliederversammlung kann auch online erfolgen, dazu stellt der EVEU eine Internetplattform, z.B, „go to meeting“, „zoom“, „microsoft teams“ o.Ä. zur Verfügung Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss schriftlich an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens acht Wochen vor der Versammlung zur Post oder per E-Mail versendet werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung und Änderung, sowie Anträge bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung beantragen. Für nicht fristgerechte Änderungen bedarf es zur Zulassung mind. 1/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
( II ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Verbandsinteresse es nach Beschluss des Vorstandes erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
Sie muss schriftlich mindestens zwei Wochen durch den Vorsitzenden vor Termin einberufen werden.
( III ) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
Die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
Die Bestellung und Abberufung von Ausschussmitgliedern.
Den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr.
Die Beitragsordnung ( § 4 Abs. III der Satzung )
Einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf einer Schiedsgerichtsordnung des Verbandes ( § 10 Abs. III ).
Einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf der Wettbewerbsregeln des Verbandes.
Die Beschwerde bei Nichtaufnahme und gegen Ausschluss eines Mitgliedes ( § 3 Abs. III +V ).
Die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens.
( IV ) Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
( V ) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
§ 7 Vorstand
( I ) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem technischen Leiter, und dem Kassierer zusammen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder müssen Verbandsmitglieder oder deren organschaftliche Vertreter sein.
( II ) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden.
( III ) In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder den Ausschüssen zugewiesen sind.
( IV ) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Eine Vorstandssitzung kann auch online erfolgen, dazu stellt der EVEU eine Internetplattform, z.B, „go to meeting“, „zoom“, „microsoft teams“ o.Ä. zur Verfügung. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. In dringend gebotenen Fällen kann eine Vorstandssitzung vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die im Eilfall vom Vorstand gefassten Beschlüsse werden auf einer weiteren Vorstandssitzung, die unter Wahrung der ordentlichen Frist eingeladen worden ist, bestätigt.
( V ) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes befugt, soweit hierdurch rechtsverbindliche Geschäfte mit einem Geschäftswert von nicht mehr als 1.000,-- € betroffen sind. In anderen Fällen sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter nur gemeinsam zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Verbandes leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Ausschüsse und des Vorstandes zu beachten.
§ 8 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem 1.Vorsitzenden und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Im Übrigen gelten die Stellenbeschreibung und der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer nimmt nach Absprache mit dem Vorstand die personelle Besetzung der Geschäftsstelle vor. Er nimmt die fachliche und disziplinarische Aufsicht für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wahr.
Der Geschäftsführer hat die Geschäfte nach Maßgabe dieser Vereins-Satzung, sowie nach Weisung des Vorstandes zu führen. Er erfüllt die Funktion eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB. Zu seinen Aufgaben gehören: Kaufmännische Abwicklung der Geschäftsstelle, Organisation von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Kontaktpflege zu anderen Verbänden, Werbung neuer Mitglieder, Organisation der Zusammenarbeit mit Industriepartnern. Er nimmt – sofern der Vorstand nichts anderes beschließt – an den Sitzungen der Vereinsorgane teil und hat für die Ausfertigung und den Versand der Protokolle in angemessener Frist zu sorgen.
Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten. Der Verein hat für die Handlungen der Geschäftsführung und des Vorstandes eine Vermögensschaden Haftplicht Versicherung in angemessener Höhe (mindestens € 100.000 im Versicherungsjahr) abzuschließen.
Dem Geschäftsführer und dem Vorstand stehen die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zur Seite, die die Buchhaltungsunterlagen mit Einnahmen und Ausgaben rechnerisch stichprobenweise prüfen, die Einhaltung des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes kontrollieren, die Kasse und die Jahresabrechnung prüfen und dem Vorstand, sowie der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstatten.
§ 9 Ausschüsse
( I ) Die Ausschüsse setzen sich nach Möglichkeit aus drei bis fünf Personen zusammen. Sie repräsentieren die verschiedenen Interessensbereiche und besondere Aufgabengebiete des Verbandes. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen für ihren Ausschuss aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausübung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für den Vorstand ( § 7 ) in entsprechender Weise.
10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen nach Antrag ¾ der Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung
( I ) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
( II ) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbliebenen Verbandvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
§ 12 Schiedsgericht
( I ) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern – mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen – entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, das folgendermaßen gebildet wird:
Zunächst bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Erfüllt eine Partei das Verlangen der anderen Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, nicht innerhalb von zwei Wochen, so kann diese andere Partei einen Moderator der IHK München und OBB um die Berufung eines Schiedsrichters ersuchen. Sodann unternehmen die beiden Schiedsrichter den Versuch der Einigung. Schlägt dieses Bemühen fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann. Misslingt die Bestellung eines Obmanns, haben die beiden Schiedsrichter den Moderator der IHK München und OBB um die Ernennung eines Obmanns zu ersuchen. Fällt ein Schiedsrichter oder der Moderator der IHK München und OBB ernannte Obmann aus, finden die Verfahren zur erstmaligen Bestellung eines Schiedsrichters bzw. Obmannes entsprechend Anwendung.
( II ) Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei den zuständigen ordentlichen Gerichten zu beantragen, wird durch diese Satzung nicht berührt.
( III ) Das Schiedsgerichtsverfahren wird im Einzelnen durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.
Satzung erstellt 1994, geändert am 02.07.2021